Supersache Sachbezug: So holst du das Maximum für dein Unternehmen raus

Der clevere Sachbezug
Mehr Motivation, weniger Aufwand
So ein steuerfreier Sachbezug ist schon eine feine Sache...
... für Unternehmen, die ihre Mitarbeitenden belohnen und wertschätzen wollen – genauso wie für Mitarbeitende, die steuerfreie Extras lieben und mit Extra-Leistung honorieren.
Erfahre, wie du mit dem Sachbezug, sachbezugskonformen Benefits und smarten digitalen Helfern das Maximum für dein Unternehmen sowie deine Mitarbeitenden rausholst, dadurch Anerkennung zeigst und gleichzeitig auch noch Steuern sparst – von wichtigen Rechtsfragen über Gutschein, Sachprämien und die besten Benefits bis zur 100 % digitalen Umsetzung.
Als Sachbezug gelten alle Zuwendungen, Überlassungen und Vorteile, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt als nicht-entgeldliche Leistung zukommen lassen. Da Boni wie Einmalzahlungen oder Gewinnbeteiligungen rein monetäre Maßnahmen darstellen, sind sie damit weder Sachleistung noch Sachbezug.
Bis zu einer Freigrenze in Höhe von 50 Euro monatlich (bzw. 600 Euro jährlich) fallen beim Sachbezug keine Steuern und Sozialabgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmern an.
Sachbezug wird häufig gleichbedeutend mit geldwerter Vorteil gesehen. Allerdings sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Als unentgeltliche oder verbilligte materielle Dinge und Dienstleistungen bleibt der Sachbezug bei Einhaltung der Freigrenzen steuerfrei.
Sachbezüge sind ein wirkungsvolles Tool, das meistens für Mitarbeitermotivation, Mitarbeiterbindung und zur Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit eingesetzt wird. Vor allem in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten eine willkommene, weil kostenschonende Maßnahme, die auch Mitarbeitenden viel Sparpotential und damit letztlich auch mehr Netto bietet.
Digitale Plattformen und Services vereinfachen das Handling von Sachbezügen, reduzieren den Verwaltungsaufwand und geben Rechtssicherheit beim Thema Sachbezug.
Was genau ein Sachbezug ist und was nicht, welche Freigrenzen oder Ausnahmen es gibt, regelt vornehmlich das deutsche Einkommenssteuergesetz nach § 8 EStG.
Im Wortlaut: “Zu den Einnahmen gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.”
Erhält also ein Arbeitnehmer einen Benefit vom Arbeitgeber, der nicht in Geld ausgezahlt, sondern als Dienstleistung oder als Überlassung einer Sachzuwendung in Form von Waren, Gutscheinen u.v.m stattfindet, spricht man von einem Sachbezug.
Einfacher gesagt: Alles, was von Geldeswert ist, aber Arbeitnehmern vom Arbeitgeber anstelle von Cash gewährt wird, ist ein Sachbezug. Auch Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Betreuungs- oder Wohnzuschüsse oder ein Jobticket gehören wie die Einkaufs-, Tank- und BestChoice Universalgutscheine von cadooz zu den Sachbezügen.
Manche Firmen beteiligen ihre Mitarbeitenden am Gewinn. Andere schütten Bonuszahlungen aus oder sind in der Lage, regelmäßige Gehaltserhöhungen anzubieten.
Doch alles, was on-top zum Arbeitslohn in barer Münze ausgezahlt wird – in Form von Cash oder Eingängen auf dem Konto – stellt logischerweise eine Geldleistung dar und wird vom Finanzamt entsprechend als Teil der Einnahmen gewertet. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber fallen also Steuern und Sozialabgaben an.
Auch der Sachbezug bietet Arbeitnehmern einen geldwerten Vorteil, da sie etwas umsonst oder vergünstigt bekommen, für das sie ansonsten bezahlen müssten – von Verpflegungspauschale bis Yoga-Kurs. Und das wertet das EStG unter Umständen als abgabenpflichtige Einnahme.
Die gute Nachricht: Bestimmte Sachleistungen unterliegen Sonderregelungen und sind entweder vom Finanzamt begünstigt oder unter bestimmten Umständen sogar ganz befreit. Dazu zählen beispielsweise das sogenannte Jobticket, pauschale Verpflegungszuschüsse oder Mitarbeitergutscheine. Beim Thema Gutscheine gelten wiederum spezielle steuerliche Regelungen. Daher macht es Sinn mit einem Partner wie cadooz zusammenzuarbeiten, der die Sachlage kennt und entsprechend steuerfreie Gutscheine anbieten kann.
Ob Dienstwagen, Lunch oder Unterkunft: lange Zeit waren das die ultimativen Klassiker unter den Sachbezügen. Zwar gehören sie auch heute noch zu den am weitesten verbreiteten Sachbezügen. Doch längst ist die Palette der Möglichkeiten größer und individueller geworden.
Der Zeitgeist, die Nachfrage sowie die wachsende Relevanz von Employer Branding haben dazu geführt, dass Mitarbeitende aus einer Vielzahl von Sachleistungen wählen können. So sind ganz neue Angebote aus vielen verschiedenen Bereichen wie Mobilität, Betreuung, Vorsorge oder Shopping hinzugekommen. Ein paar Beispiele:
Mobilitätszuschüsse z.B. für Jobrad, Jobticket & Dienstwagen
Unterkunft & Verpflegung
Gesundheit & Erholungsbeihilfe
Betreuungszuschuss für Kita & Co.
Mitarbeitergutscheine & Geschenke
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besonders attraktiv und wertvoll ist natürlich, wenn der Sachbezug auch noch steuerfrei bleibt. Tief im zweiten Absatz des EStGs versteckt sich eine wichtige Sonderregelung, die wertvollen Freiraum bietet: die magische 50-Euro-Freigrenze.
Sie besagt, dass bestimmte Sachleistungen bis zu einem Gesamtwert von 50 Euro pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Darum werden sie auch 50-Euro-Sachbezug genannt.
Ja. Steuerfreier Sachbezug wird oft synonym zu 50-Euro-Sachbezug verwendet, da Sachzuwendungen unter der 50-Euro-Freigrenze bei der Bemessung des Einkommens nicht berücksichtig werden – und damit steuerfrei bleiben.
Wird jedoch der Wert von 50 Euro überschritten, fallen für alle Sachbezugswerte Abgaben an. Das ist auch ein Grund dafür, warum Gutscheine, Sachgeschenke und Tankkarten zu den am weitesten verbreiteten steuerfreien Sachbezügen zählen.
Mit dem steuerfreien Sachbezug haben Arbeitgeber eine einfache und flexible Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden kleinere, aber dafür regelmäßige und individualisierbare Benefits steuerfrei zukommen zu lassen. Der dafür wohl beliebteste und am weitesten verbreitete Weg sind Mitarbeitergutscheine.
Ob als Support beim Wochenendeinkauf, als Motivation für Sport und Gesundheit oder als Zuschuss zur Urlaubskasse – Arbeitnehmern bieten Warengutscheine und Geldkarten als Sachbezug eine weitaus größere Flexibilität und Individualität, als vergleichbare Benefits. Vor allem dann, wenn sie mithilfe eines firmeneigenen Vorteilsshops die freie Wahl aus vielen verschiedenen Gutscheinen im Wert von bis zu 50 Euro haben.
Neben der Einsparung von Lohnnebenkosten ist ein weiterer zentraler Vorteil des Sachbezugs, dass Sachzuwendungen in Form von Gutscheinen und mithilfe digitaler Plattformen ideal geplant, überblickt und in der Buchhaltung umso einfacher bearbeitet werden können.
Weniger Aufwand und Kosten für die Arbeitgeber bei mehr Flexibilität und Vielfalt für die Arbeitnehmer – kein Wunder, dass Gutscheine und Geldkarten häufig die erste Wahl bei Sachbezügen und zusätzlichen Corporate Benefits sind. Aber natürlich sind auch bei Gutscheinen Regeln einzuhalten.
Damit Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug und als steuerfreier Benefit angesehen werden können, dürfen sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und müssen zusätzlich die Regeln des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 erfüllen.
Gutscheine müssen laut ZAG:
auf einzelne Händler oder Handelsketten sowie einen begrenzten Kreis von sog. Akzeptanzstellen beschränkt sein,
eine eingeschränkte Produktpalette haben, wie z.B. Warengutscheine für einzelne Produktkategorien – z.B. Shopping-, Tank- und Kino-Gutschein etc.,
steuerliche oder soziale Zwecke bedienen, wie z.B. Essensgutscheine oder Restaurantgutscheine mit vertraglich angeschlossenem Akzeptanznetzwerk.
Bagatellgrenze, ZAG-Regeln ... eine nicht ganz triviale Gesetzeslage, die aber bei präzisem Vorgehen viele Vorteile bietet. Unternehmen sind gut beraten, wenn sie sich bei der Auswahl von qualifizierten Gutscheinen für den steuerfreien Sachbezug durch professionelle Dienstleiter und Services unterstützen lassen.
Einfaches Handling, Rechtssicherheit und Vielfalt beim Sachbezug versprechen moderne Mitarbeiter-Gutscheine oder Geldkarten. Vor allem wenn sie in digitaler Form ausgestellt, übergeben und eingelöst werden können. Zu den bei uns am häufigsten angefragten Mitarbeitergutscheinen für den steuerfreien Sachbezug zählen:
Einkaufsgutscheine für Marken und Händler, teils mit zusätzlichem Rabatt
Kategorie- und Themengutscheine wie Mode, Beauty, Wellness oder Entertainment
Gutscheine und Geldkarten für Fitnessstudios, Yoga und Co.
Ob Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum oder Nachwuchs – bei persönlichen Anlässen dürfen Arbeitgeber in die Spendierhosen steigen und ihren Mitarbeitenden eine kleine Freude machen ohne Abgaben zu zahlen. Und auch Sachgeschenke zählen bei Einhaltung von Richtlinien als Sachbezug.
Voraussetzung ist, dass der Sachwert des Geschenks die Höhe von 60 Euro nicht überschreitet. Übrigens: auch Gutscheine oder Pre-Paid-Karten im Wert von 60 Euro bleiben bei persönlichen Anlässen steuerfrei.
Weihnachten ist kein persönlicher Anlass und damit auch keine Möglichkeit für ein steuerfreies Geschenk im 60-Euro-Rahmen des steuerfreien Sachbezugs. Unter Umständen lässt sich auch ein Weihnachtsgeschenk indirekt als persönlicher Anlass verpacken:
Denn niemand verbietet zum Beispiel bei der Einladung zur Weihnachtsfeier ein kleines Präsent für die Mitarbeitenden hinzuzufügen. Ist ein solches Geschenk "anlässlich" der persönlichen Einladung zur Weihnachtsfeier, ist das fürs Finanzamt in Ordnung.
Logisch, eine üppige Gehaltserhöhung ist immer gut. Doch gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten ist der steuerfreie Sachbezug oft die kostenschonendere weil abgabenfreie Variante, um Mitarbeiterzufriedenheit zu steigern.
Zudem stärken Gutscheine, die im Rahmen des steuerfreien Sachbezugs ausgegeben werden, die Kaufkraft der Mitarbeitenden. Denn auch für sie fallen keine Abgaben an, so dass der Bruttobetrag einer “Gehaltserhöhung” in Form von Gutscheinen als Aufmerksamkeit auch netto bei den Arbeitnehmern ankommt.
In einer Arbeitswelt, in der die besten Leute mit vielerlei Benefits geködert (Recruitment) und zum Bleiben bewegt werden (Mitarbeiterbindung), werden On-Top-Leistungen neben einer guten Bezahlung immer wichtiger.
Darum sind Sachbezüge ein sehr verbreitetes Mittel, um die Attraktivität für Arbeitnehmer und Talente zu erhöhen – Stichwort Employer Branding.
Das gilt besonders in Situationen, in denen monetäre Boni und Sonderzahlungen sich nicht mit dem Budget und der wirtschaftlichen Entwicklung vereinbaren lassen.
50 Euro pro Monat, bzw. 600 Euro pro Jahr mehr netto für die Mitarbeitenden mit einer Gehaltserhöhung: Für den gleichen Effekt müssten normalerweise noch zusätzlich Lohnnebenkosten eingerechnet werden. Nicht so mit Sachbezügen.
Mit dem steuerfreien Sachbezug bleibt effektiv nicht nur mehr beim Arbeitnehmer hängen. Arbeitgeber sparen gleichzeitig Kosten und zeigen, dass sie bereit sind, für ihre Leute alle Möglichkeiten an finanziellen Extras voll auszuschöpfen.
Obstkorb, Dienstwagen zur Privatnutzung, kostenloses Mittagessen sind gut – aber so richtig heraus sticht man als Unternehmen damit nicht mehr.
Mitarbeiter-Gutscheine in Form von Sachbezügen bieten den Vorteil, dass man die Auswahlmöglichkeiten auf einen Schlag vervielfacht. Damit sich alle genau die Gutscheine aussuchen, die sie auch wirklich gerade gut gebrauchen können.
Guter Tipp: Viele Mitarbeitende sammeln Gutscheine an und sparen zum Beispiel bei der Einrichtung viel Geld sparen. So kann aus 50 Euro pro Monat schnell ein halbes Kinderzimmer werden.
Kleine Geschenke erhalten die Belegschaft: Beispiele wie regelmäßige Extras, Vergünstigungen und Vorteile vom Arbeitgeber sind ein sichtbares Zeichen von Wertschätzung.
Zusätzlich wirken Gutscheine oder Sachprämien, die sich die Mitarbeitenden selbst aussuchen und die zu persönlichen Anlässen passen, nachweislich emotionaler und langfristiger – von Geschenk über die Einlösung bis zur Nutzung.
Ob als einmalige oder regelmäßige monatliche Zuwendung – Gutscheine als steuerfreier Sachbezug sind eine freiwillige Extra-Leistung, die von Mitarbeitenden ebenfalls mit Extra-Leistung und Motivation belohnt wird.
Wie bereits gezeigt, gibt es beim steuerfreien Sachbezug einiges zu beachten. Kein Wunder, dass viele Unternehmen oft der vermeintlich einfacheren Gehaltserhöhung gegenüber Sachbezügen den Vortritt geben.
Mit den richtigen Tools und zum Beispiel den steuerkonformen Lösungen von cadooz haben Human Resources und Lohnbuchhaltung allerdings keinen Mehraufwand. Die Gutschein werden einfach digital per E-Mail verschickt und Auswertungen automatisch generiert. Gut für Arbeitgeber dank Rechtssicherheit und einfachem Handling. Gut für die Mitarbeitenden durch Vielfalt, selbstbestimmte Auswahl und finanzielle Entlastung.
Willkommen im Club der zufriedenen Mitarbeiter: der digitalen Plattform für die reibungslosen Nutzung des steuerfreien Sachbezugs mit Gutscheinen und Sachprämien.
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Wähle den Gutschein, den Betrag sowie die Häufigkeit der automatisierten Lieferung.
Wir übernehmen: Deine Mitarbeiter erhalten exklusiven Zugang zu deinem individuellen EBC-Mitarbeiterportal.
Deine Mitarbeiter suchen sich ihren favorisierten Gutschein aus – ganz nach individuellen Interessen.
Der Lieblingsgutschein wird zum gewählten Liefertermin automatisch verschickt und kann sofort eingelöst werden.
· Keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge
· Voll abzugsfähig als Betriebsausgabe
· Employer Branding, Mitarbeitermotivation und -bindung
· Steuer- und sozialversicherungsfrei
· Attraktive Alternative zur Gehaltserhöhung
· Motivation, Dankbarkeit und Wertschätzung vom Arbeitgeber
Der steuerfreie Sachbezug bietet – bei korrekter Anwendung und Beachtung steuerlicher Regeln und der Freigrenze – eine attraktive Möglichkeit für Mitarbeitermotivation und -bindung.
Wenn du die Vorteile des steuerfreien Sachbezugs optimal nutzen möchtest, setze auf die digitalen Lösungen, die maximale Gutschein-Vielfalt und die über 25-jährige Erfahrung in Incentives & Benefits von cadooz.
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Bitte beachte, dass diese ausgewählte Informationssammlung keine steuerliche Beratung darstellt und den Gang zum Steuerberater nicht ersetzt. Insbesondere sind zu diesem Thema immer die konkreten Sachverhalte und individuellen Umstände zu berücksichtigen sowie weitere aktuelle, über die lohnsteuerliche Darstellung hinausgehende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.