Alternativ zu einer Gehaltserhöhung, bietet der Staat Ihnen als Unternehmer vielfältige Möglichkeiten, Ihre Mitarbeiter zu fördern und zu belohnen.
Mit den BestChoice Mitarbeitergutscheinen kann der Beschenkte völlig frei wählen, bei welchem unserer weltweit über 500 angebotenen Shopping-Partnern er seinen Gutschein einlösen möchte. Die Auswahl bestimmen Sie als Arbeitgeber. Auch der Einlöseshop lässt sich in Ihrem Corporate Design gestalten.
Mit dem MovieChoice verschenken Sie ein emotionales Kinoerlebnis. Der Kinogutschein ist Deutschlandweit bei allen Top 5 Kinoketten sowie einer Vielzahl an namhaften regionalen Kinos einlösbar und hat keinen Wertaufdruck. Auf Wunsch können Wunschtexte sowie Firmenlogos eingedruckt werden.
Der DirectChoice ist das Pendant zum Bargeld und somit unkompliziert und einfach einsetzbar. Mit ihm können die Beschenkten bei über 45 Partnern in über 7.000 Filialen direkt bezahlen. Die Gutscheine können mit Ihrem eigenen Firmenlogo bedruckt werden.
Laut der Pressemitteilung des BMF vom 3.4.2020 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten Sonderzahlungen oder Sachleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten diese zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.
Mit dem Jahresteuergesetz 2020 wurde der Zeitraum auf den 30.06.2021 verlängert.*
Weitere Informationen zum Steuervorteil haben wir für Sie in einem Informationsblatt zusammengefasst.
Gutes tun, motivieren und Zusammenhalt zeigen geht schnell und unkompliziert. Besonders gut dafür geeignet ist unser beliebter BestChoice EinkaufsGutschein..
Die obersten Finanzbehörden der Länder beschließen Nicht-Anwendungsregelung für 2020/2021
Das sind gute Neuigkeiten für den Einsatz von Gutscheinen und Prepaidkarten als steuerfreier Sachbezug. Denn die Unsicherheiten, die durch die Neuregelung zur Gewährung des steuerfreien Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG im Jahressteuergesetz 2019 aufkamen, sind damit beseitigt.
In einem Abstimmungsverfahren der obersten Finanzbehörden der Länder wurde am 19.01.2021 eine Nicht-Anwendungsregelung der ZAG-Kriterien (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) § 2 Absatz 1 Nummer 10) beschlossen, sodass alle Gutscheine und Prepaidkarten bis zum 31.12.2021 als steuerfreier Sachbezug eingesetzt werden können, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen bestimmt sind und eine Überweisung oder Auszahlung des Betrages in Geld ausgeschlossen ist.*
Dies stellt sicher, dass auch der BestChoice EinkaufsGutschein weiterhin als steuerfreier Sachbezug gilt. Der BestChoice EinkaufsGutschein wird von cadooz herausgegeben und berechtigt ausschließlich zum Bezug von Gutscheinen anderer Anbieter oder Sachprämien. Ein Rücktausch in Geld ist ausgeschlossen.
cadooz ist Mitglied des Prepaid Verband Deutschland. Der PVD ist die Interessenvertretung der Prepaid Branche. Ziel des PVD ist es, die Prepaid-Branche zu fördern und die Regulierung mitzugestalten. Der PVD unterhält Kontakte zu Entscheidungsträgern aus der Politik und den verschiedenen europäischen wie auch nationalen Behörden und Verbänden.
Durch die enge Verbandsarbeit stellt cadooz sicher, über wichtige Entwicklungen laufend und aktuell informiert zu sein.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den obigen Ausführungen um eine unverbindliche Einschätzung von cadooz handelt, die sich im Nachhinein auch als unzutreffend erweisen kann. cadooz haftet nicht für nachteilige Folgen, die Ihnen entstehen können, wenn Sie sich auf die o.a. Informationen verlassen.
Wir empfehlen Ihnen dringend, sich diesbezüglich steuerrechtlichen Rat einzuholen und ggf. eine Prüfung durch die Finanzverwaltung vornehmen zu lassen, bevor Sie den BestChoice Gutschein ab dem 01.01.2020 für die Gewährung von Sachbezügen einsetzen.
*Bitte beachten Sie, dass diese ausgewählte Informationssammlung keine steuerliche Beratung darstellt und den Gang zum Steuerberater nicht ersetzt. Insbesondere sind zu diesem Thema immer die konkreten Sachverhalte und individuellen Umstände zu berücksichtigen sowie weitere aktuelle, über die lohnsteuerliche Darstellung hinausgehende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.
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